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   FG Münster, 01.06.2011 - 11 K 4202/10 Kg   

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https://dejure.org/2011,22892
FG Münster, 01.06.2011 - 11 K 4202/10 Kg (https://dejure.org/2011,22892)
FG Münster, Entscheidung vom 01.06.2011 - 11 K 4202/10 Kg (https://dejure.org/2011,22892)
FG Münster, Entscheidung vom 01. Juni 2011 - 11 K 4202/10 Kg (https://dejure.org/2011,22892)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Vaters eines volljährigen Kindes auf Kindergeld besteht aufgrund seiner über dem Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG liegenden Einkünfte und Bezüge nicht; Berücksichtigung der Einkünfte und Bezüge des Vaters eines volljährigen Kindes nach Maßgabe des § ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld: - Berücksichtigung von Kindern bei Hinausschieben des Ausbildungsbeginns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 1633
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 17.06.2010 - III R 34/09

    Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus -

    Auszug aus FG Münster, 01.06.2011 - 11 K 4202/10
    Dies gilt nach der jüngeren Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, selbst dann, wenn das Kind in den Monaten, in denen es auf einen Ausbildungsplatz wartet, einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht (BFH-Urteil vom 17.06.2010 - III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982).
  • BFH, 15.09.2005 - III R 67/04

    Keine Berücksichtigung als Kind für die Dauer seiner Vollzeiterwerbstätigkeit

    Auszug aus FG Münster, 01.06.2011 - 11 K 4202/10
    Dieser Berücksichtigungstatbestand ist nicht nur dann gegeben, wenn das Kind trotz ernsthaften Bemühens noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann (BFH, Urteile vom 15.09.2005 - III R 67/04, BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305; vom 21.10.2010 - III R 74/09, BFH/NV 2011, 250).
  • BFH, 21.10.2010 - III R 74/09

    Keine rückwirkende Aufhebung einer bestandskräftigen Kindergeldfestsetzung bei

    Auszug aus FG Münster, 01.06.2011 - 11 K 4202/10
    Dieser Berücksichtigungstatbestand ist nicht nur dann gegeben, wenn das Kind trotz ernsthaften Bemühens noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann (BFH, Urteile vom 15.09.2005 - III R 67/04, BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305; vom 21.10.2010 - III R 74/09, BFH/NV 2011, 250).
  • BFH, 28.05.2013 - XI R 38/11

    Kindergeldanspruch bei Erwerbstätigkeit des Kindes mit Zuwarten auf den Beginn

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1633 veröffentlicht.
  • BFH, 26.08.2014 - XI R 14/12

    Kindergeld: Prüfung der Ausbildungswilligkeit eines volljährigen Kindes bei

    Die Ausführungen des FG stünden im Übrigen im Widerspruch zur Entscheidung des FG Münster vom 1. Juni 2011  11 K 4202/10 Kg (EFG 2011, 1633), wonach es an einer hinreichenden Ausbildungswilligkeit des Kindes fehle, wenn der spätere Ausbildungsbeginn nicht auf fremdbestimmten Gründen, sondern auf einer freien Entscheidung des Kindes beruhe.
  • FG Niedersachsen, 08.02.2012 - 9 K 49/10

    Kindergeldfestsetzung für ein sich um einen Studienplatz bewerbendes Kind

    Das FG Münster hat im Urteil vom 1. Juni 2011 (11 K 4202/10 Kg, EFG 2011, 1633, Rev. eingelegt, Az. des BFH: XI R 38/11 betr. Kindergeldanspruch für Zeiten des bewussten Zuwartens auf den Beginn des Studiums) entschieden, dass für den Fall, dass der späte Ausbildungsbeginn nicht auf fremdbestimmten Gründen beruht, - jedenfalls zunächst - eine hinreichenden Ausbildungswilligkeit fehlt.
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